- Ausweitung von DSN-Sperren auf kleine und mittelständische Netzbetreiber gestoppt
- Gesetzentwurf zur IP-Adressdatenspeicherung belastet den Mittelstand
- Verhandlungspflicht im TKG-Entwurf verkehrt EU-Recht ins Gegenteil
Lauchhammer, 27. April 2026 – Der Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) sieht sich durch die Aufhebung von DNS-Sperren in seiner Kritik an staatlicher Überregulierung bestätigt. Gleichzeitig warnt der Verband vor neuen rechtlichen Risiken durch den Gesetzentwurf zur IP-Adressdatenspeicherung und die geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Vor allem die TKG-Novelle birgt erhebliche Rechtsunsicherheiten, die Investitionen ausbremsen.
Das Vorhaben der Medienanstalten, auch kleine und mittelständische Netzbetreiber zu DNS-Sperren zu verpflichten, ist gescheitert. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat eine Sperrverfügung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz gegen einen Internetzugangsanbieter aufgehoben. „Der Versuch, Netzbetreiber zu Hilfssheriffs der Inhaltskontrolle zu machen, ist gescheitert , sagt der FRK-Vorsitzende Ralf Berger. „Das ist ein wichtiges Signal für den Rechtsstaat.
Aus Sicht des FRK zeigt der Fall auch die Praxisferne der Regulierung: Viele kleine und mittelständische Netzbetreiber betreiben keine eigenen DNS-Systeme. „Hier sollten Pflichten auferlegt werden, die faktisch kaum erfüllbar sind , erklärt Berger.
Neue Regulierung, alte Probleme
Mit dem Gesetzentwurf zur IP-Adressdatenspeicherung droht schon die nächste bürokratische Belastung. Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, umfangreiche Daten vorzuhalten und bereitzustellen. Das erfordert zusätzliche Investitionen in Technik, Prozesse und Personal. Zugleich bestehen erhebliche rechtliche Zweifel, da der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit der Datenspeicherungen mehrfach enge Grenzen gesetzt hat. „Unsere Mitglieder sollen investieren, wissen aber nicht, ob die gesetzlichen Vorgaben morgen noch gelten , kritisiert Berger.
Das lässt sich auch über den TKG-Referentenentwurf sagen. Besonders kritisch sieht der FRK die geplanten Regelungen in § 22 TKG-RefE zur Mitnutzung von Glasfasernetzen in Gebäuden. Der Entwurf sieht vor, dass Netzbetreiber zunächst verpflichtet werden, über den Zugang zu ihren Infrastrukturen zu verhandeln, bevor im Fall einer ausbleibenden Einigung eine regulatorische Prüfung erfolgt. „Das widerspricht dem europäischen Rechtsrahmen, der den Zugang nur als begründungsbedürftige Ausnahme vorsieht , erklärt Berger. „Hier wird die Systematik des EU-Rechts ins Gegenteil verkehrt.
Hinzu kommt, dass die geplanten Verpflichtungen für den Zugang zu gebäudeinternen TK-Netzen erhebliche Eingriffe in Eigentumsrechte enthalten, ohne das berücksichtigt wird, wer in welcher Form in diese Infrastrukturen investiert hat.
Markt vor Staat statt regulatorischer Reflexe
„Anstatt den Ausbau zu beschleunigen, gefährdet der Gesetzgeber Geschäftsmodelle in einem funktionierendem Markt , kritisiert Berger. Für kleine und mittelständische Netzbetreiber entsteht ein widersprüchliches regulatorisches Umfeld. Die Folgen sind aus Sicht des FRK klar: Die steigende Rechtsunsicherheit führt zu einer sinkenden Investitionsbereitschaft.
„Wer Investitionen in die digitale Infrastruktur will, muss für verlässliche Rahmenbedingungen sorgen , fordert Berger. „Stattdessen erleben wir eine Regulierung, die rechtlich angreifbar ist und wirtschaftlich abschreckt. Der FRK setzt sich daher für eine klare politische Kurskorrektur ein. Notwendig sind weniger Eingriffe und mehr Vertrauen in funktionierende Marktmechanismen getreu dem FRK-Motto: Markt vor Staat.
Diese Themen werden auf dem Breitbandkongress des FRK am 9. und 10. September 2026 in Leipzig diskutiert. Weitere Einzelheiten zum Programm und den Ausstellern finden Sie im Internet unter www.breitbandkongress-frk.de
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Pressekontakt:
Ralf Berger
Vorsitzender des FRK – Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation
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