- OLG Karlsruhe bestätigt Eigentumsrechte statt Ausbau nach Gutsherrenart
- Gericht verlangt Beweis, dass bestehende Infrastruktur nicht ausreicht
- Gestattungsverträge der Wohnungswirtschaft müssen Bestand haben
Lauchhammer, 25. August 2026 – Der Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) begrüßt das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2026 (Az. 6 W 15/26) und stellt sich damit ausdrücklich an die Seite der Wohnungswirtschaft. Das Gericht hatte einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, ohne Zustimmung des Gebäudeeigentümers Glasfaserleitungen bis in einzelne Mietwohnungen zu verlegen sowie den Rückbau bereits installierter Infrastruktur angeordnet. Der FRK sieht darin eine längst überfällige Bestätigung: Marktmächtige Anbieter dürfen sich nicht über bestehende Verträge und Eigentumsrechte der Wohnungswirtschaft hinwegsetzen, nur weil ein einzelner Mieter einen Anschluss bestellt hat.
Beweislast liegt beim Netzbetreiber, nicht bei der Wohnungswirtschaft
„Wer in fremdes Eigentum eingreifen will, muss das begründen und belegen – nicht der Eigentümer muss beweisen, warum er einen ungefragten Ausbau nicht will“, kommentiert der FRK-Vorsitzende Ralf Berger. Das OLG verpflichtet den ausbauenden Netzbetreiber, konkret nachzuweisen, dass die vorhandene Infrastruktur – hier eine Kupfer-Telefonleitung mit G.fast-Technik sowie ein ausgebautes Kabelnetz mit DOCSIS 3.1 – die vom Kunden bestellte Leistung nicht ohne spürbare Qualitätseinbußen erbringen kann. Im konkreten Fall blieb der Netzbetreiber diesen Nachweis schuldig.
Zudem hatte der Eigentümer bereits einen Vertrag mit dem FRK-Mitglied Tele Columbus zum vollständigen Glasfaserausbau seiner Liegenschaften geschlossen und dem klagenden Unternehmen sogar eine Mitnutzung des neuen Netzes angeboten. Dass der Netzbetreiber stattdessen eigenmächtig eine zweite, parallele Infrastruktur ins Gebäude brachte, wertet der FRK als Beleg für ein Verhalten, das der Verband bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Telekommunikationsgesetzes (TKG) kritisiert hatte: das gezielte Umgehen bestehender Kooperationen mit der Wohnungswirtschaft. „Wer eine funktionierende Partnerschaft zwischen Eigentümer und Netzbetreiber einfach ignoriert und stattdessen auf eigene Faust baut, und das sogar ohne für den Mieter erkennbare Vorteile, handelt nicht im Sinne eines effizienten, ressourcenschonenden Glasfaserausbaus“, kritisiert Berger.
Recht auf Vollausbau darf Grundsätze nicht torpedieren
Das von der Regierung vorgesehene Recht auf Vollausbau muss die vom OLG Karlsruhe bestätigten Grundsätze – Nachweispflicht des Netzbetreibers, Vorrang bestehender Infrastruktur und Verträge sowie Schutz des Eigentums – berücksichtigen. „Hier entscheidet sich, ob der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung mühsam erarbeitete Balance zwischen Ausbauinteresse und Eigentumsschutz respektiert oder ob er sie zugunsten einzelner marktmächtiger Anbieter über Bord wirft“, sagt Berger.
Die FRK-Mitglieder investieren seit Jahren gemeinsam mit der Wohnungswirtschaft in den Glasfaserausbau – auf Basis von Verträgen, die Verlässlichkeit für beide Seiten schaffen. „Ein Recht auf Vollausbau, das genau diese Verlässlichkeit aushebelt, schadet am Ende allen: den Eigentümern, dem Mittelstand und letztlich auch den Mietern“, warnt Berger.
Der FRK fordert den Gesetzgeber auf, die gerichtlich bestätigten Grundsätze im Rahmen der TKG-Novelle nicht durch ein pauschales Vollausbau-Recht zu entwerten. „Investitionssicherheit entsteht nicht durch neue Zugriffsrechte auf fremdes Eigentum, sondern durch klare, faire Regeln, an die sich alle halten müssen“, fasst Berger zusammen.
Die TKG-Novelle und ihre potenziellen Auswirkungen auf den Glasfaserausbau insbesondere in Gebäuden wird auch Thema auf dem FRK-Breitbandkongress sein, der am 9. und 10. September 2026 in Leipzig stattfindet. Weitere Informationen finden Sie unter www.breitbandkongress-frk.de.
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Pressekontakt:
Ralf Berger
Vorsitzender des FRK – Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation
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