• FRK als Sachverständiger vor dem Bundesverfassungsgericht 
  • Vermeintliche Wahlfreiheit kommt Verbrauchern teuer zu stehen
  • Warnschuss für den Gesetzgeber, zukünftig weniger in den Markt einzugreifen


Lauchhammer, 17. Juni 2026
 – Die Abschaffung der Umlagefähigkeit der Betriebskosten eines Inhouse-Kabelnetzes (Netzebene 4, NE4) auf die Mietnebenkosten und das damit verbundene entschädigungslose Sonderkündigungsrecht sind zwei Paradebeispiele, wie der Gesetzgeber durch den Eingriff in einen funktionierenden Markt die Existenzen von Unternehmen gefährdet, den Glasfaserausbau in Gebäuden ausbremst und die Kosten für Verbraucher in die Höhe treibt. Das wurde in der vergangenen Woche bei der mündlichen Verhandlung vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe deutlich.

„Die drei Beschwerdeführer konnte sämtliche Argumente vorbringen und die durch den Gesetzgeber verursachten wirtschaftlichen Schäden nachvollziehbar darlegen“, resümiert Ralf Berger, Vorsitzender des Fachverbands Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK). Zusammen mit Tim Staupendahl, der als Rechtsanwalt für IT-Recht, Gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsrecht sowie Urheber- und Medienrecht, den FRK in Rechtsfragen berät, vertrat Berger den FRK als Sachverständigen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Entzug der wirtschaftlichen Grundlage für Kabelnetzbetreiber

Mit dem entschädigungslosen Sonderkündigungsrecht greift der Gesetzgeber massiv in Verträge ein, die die wirtschaftliche Grundlage für NE4-Netzbetreiber darstellen. Über ihre Laufzeit der Verträge mit Wohnungsunternehmen refinanzieren die Kabelnetzbetreiber die geleisteten Bau- und Betriebskosten. Durch das Sonderkündigungsrecht entzieht der Gesetzgeber den Netzbetreibern die Refinanzierung ihrer Kosten, ohne dass sie dafür entschädigt werden.

„Das hat zur Folge, dass betroffene Netzbetreiber Investitionen für den Glasfaserausbau in Gebäuden vermeiden werden, wenn ihnen nicht ohnehin durch die Kapriolen des Gesetzgebers inzwischen das Geld dafür fehlt“, sagt Berger. Letztendlich waren die Verträge mit den Wohnungsunternehmen auch eine Sicherheit für Banken, um Kredite für den Breitbandausbau zu vergeben.

Einzelverträge häufig teurer als Umlagekosten

Vor dem Ersten Senat verdeutlichte Staupendahl zudem, dass die Einzelnutzerverträge, die nun an die Stelle der Mehrnutzerverträge getreten sind, häufig teurer für den Verbraucher sind, auch weil die Kosten nicht mehr auf alle Mieter umgelegt werden dürfen. Der Wechsel zu einem IPTV-Anbieter bringt nur selten Einsparungen. „Der Gesetzgeber wollte mehr Wahlfreiheit für die Mieter“, erklärt Berger. „Das sie dafür mehr bezahlen müssen, hat er ihnen allerdings nicht gesagt.“

Die Kostenumlage hat dafür gesorgt, dass Deutschland ein leistungsfähiges Kabelnetz erhielt, über das die Bevölkerung eine günstige und sozial gerechte Grundversorgung mit Fernsehen und Radio sowie Gigabit-schnelles Internet erhält. „Der Gesetzgeber hat dieses Erfolgsmodell ohne Not abgeschafft“, sagt Berger. „Unternehmen und Verbraucher zahlen dafür die Zeche.“

Mündliche Verhandlung ist bereits ein Erfolg für die Beschwerdeführer

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus, eine Tendenz war bei der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Der FRK wertet jedoch allein die Zulassung der drei Beschwerden als Erfolg. „Für den Gesetzgeber ist es eine Warnung, zukünftige Eingriffe in den Markt so gering wie möglich zu halten“, sagt Berger mit Blick auf die derzeitige Novelle zum Telekommunikationsgesetz (TKG).

Hier will der Gesetzgeber erneut tief in funktionierende Marktmechanismen eingreifen, was unisono von Marktteilnehmern abgelehnt wird, zumal die geplanten Maßnahmen mit einer hohen Rechtsunsicherheit verbunden sind. „Wir haben von Anfang an auf die Gefahren hingewiesen, wenn die Bundesnetzagentur weitreichende Eingriffsmöglichkeiten erhält“, warnt Berger. „Der Gesetzgeber sollte aus der mündlichen Verhandlung zumindest die Lehre ziehen, dem Markt mehr zu vertrauen.“

Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht sowie die TKG-Novelle werden auch Themen auf dem Breitbandkongress des FRK am 9. und 10. September 2026 in Leipzig sein. Weitere Informationen zum Programm und den Ausstellern finden Sie unter www.breitbandkongress-frk.de.

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Pressekontakt:
Ralf Berger
Vorsitzender des FRK – Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation
Telefon: 03574 460693
Email: presse@kabelverband-frk.de
Geschäftsstelle: FRK e. V., Pestalozzistraße 11, 01979 Lauchhammer

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