• Gesetzgeber plant massive Eingriffe in einen funktionierenden Markt
• Recht auf Vollausbau und Mitnutzungsverpflichtungen sorgen für Unsicherheit
• gefürchtetes Cherrypicking droht auch für Glasfaserausbau in Gebäuden

Lauchhammer, 24. März 2026 – Der Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) begrüßt die Ansätze des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS), mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) den Glasfaserausbau zu beschleunigen, sieht jedoch auch erhebliche Risiken – gerade für den Glasfaserausbau in Gebäuden (Netzebene 4, NE4). Der jetzt vorliegende Entwurf greift in die funktionierende Breitbandversorgung in Mehrfamilienhäusern ein und torpediert die Investitionen der mittelständischen Kabel- und Glasfasernetzbetreiber.

„Statt den bewährten Grundsatz ‚Markt vor Staat‘ aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen, enthält der Entwurf zusätzliche Regulierung, unnötige Entgeltfestsetzungen und Eingriffe in Eigentumsrechte“, kritisiert der FRK Vorsitzende Ralf Berger. „Dies schwächt insbesondere die Investitionsbereitschaft der vielen kleinen und mittelständischen Netzbetreiber, die in den vergangenen Jahren den Glasfaserausbau in Gebäuden maßgeblich vorangetrieben haben.“

TKG-Referentenentwurf: Zwang statt Marktwirtschaft
Besonders kritisch bewertet der FRK den neuen § 22a TKG RefE. Darin werden Unternehmen verpflichtet, mit Dritten über den Zugang zur gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur zu verhandeln, wenn sich in dem Gebiet nur der Betrieb eines Glasfasernetzes wirtschaftlich lohnt. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) Entgelte festlegen und die Mitnutzung anordnen. „Unternehmen, die heute in Glasfasernetze auf der NE4 investieren, müssen künftig jederzeit mit nachträglichen Zugangsverpflichtungen rechnen und diese Risiken in ihre Kalkulation einpreisen“, warnt Berger.

Das Recht auf Vollausbau (§ 144 TKG RefE) eines Hauses, das dem Netzbetreiber gewährt werden soll, der mit seinem Glasfasernetz am Gebäude anliegt, untergräbt die bestehenden langjährigen Gestattungsverträge der FRK-Mitglieder mit ihren Partnern aus der Wohnungswirtschaft und greift massiv in Eigentumsrechte ein.

Mehr noch: „Es ist zu befürchten, dass mit diesem Recht unzählige Absichtserklärungen zum Vollausbau abgegeben werden, gerade von marktmächtigen Unternehmen, einzig und allein um den Wettbewerb zu verdrängen“, mahnt Berger. 

Dieses Handtuchwerfen gefolgt von jahrelanger Tatenlosigkeit kennen wir im Glasfaserausbau bereits. Der Gesetzgeber sollte dem Cherrypicking nicht auch noch den roten Teppich bis ins Wohnzimmer ausrollen.“

Bedürfnisse der Mieter spielen keine Rolle
Der FRK hält die vorgesehen Fristen für praxisfern und mittelstandsfeindlich: „Eine Angebotsfrist von nur zwei Wochen ist für kleinere Betreiber, die keine großen Rechts und Regulierungsabteilungen haben, schlicht zu kurz“, erklärt Berger. Ebenso bezweifelt er, dass Wohnungsunternehmen, die dem Vollausbau eines Netzbetreibers widersprechen, in der Lage sind, den Glasfaserausbau eigenständig in 24 Monaten zu stemmen. Darüber hinaus wird der Eigentümer gezwungen, eine funktionierende Breitbandversorgung zu überbauen. „Die Bedürfnisse der Mieter werden mit Füßen getreten. Sie werden zur Glasfaser gezwungen, ob sie sich das leisten können oder nicht“, moniert Berger.

Eine strikt kostenorientierte Entgeltfestlegung durch die BNetzA kann der FRK-Vorsitzende ebenfalls nichts abgewinnen. „Wir sehen ja beim Glasfaserbereitstellungsentgelt wie wenig praxisnah der Gesetzgeber Entgelte vorgibt“, kritisiert Berger. Das Glasfaserbereitstellungsentgelt wurde zwischenzeitlich mangels Interesse aus dem Markt erhöht.

Bürokratie abbauen und klare Kriterien für Kupfer-Glas-Migration
Positiv bewertet der FRK hingegen die im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Vereinfachung und Beschleunigung behördlicher Prozesse, etwa durch Anzeigeverfahren oder Genehmigungsfiktionen. Ebenso begrüßt der Verband die geplanten Befugnisse, mit denen die BNetzA marktmächtige Unternehmen zu detaillierten Migrationsplänen zwingen kann. „Allerdings fehlt es an klaren Kriterien für die Abschaltung von DSL-Netzen in Gebieten, in denen auch Wettbewerber Glasfasernetze errichtet haben“, kritisiert Berger. „Ganz abgesehen davon ist auch nicht geregelt, was passiert, wenn das marktmächtige Unternehmen den Migrationsplan nicht einhält.“

Der Gesetzgeber sollte hier schnell für Klarheit sorgen, um weitere Unsicherheiten für Investitionen in Glasfasernetze zu vermeiden. „Wir brauchen einen Rechtsrahmen, der Investitionen in gebäudeinterne Netze belohnt, statt sie zu bestrafen“, appelliert Berger an das BMDS. „Der flächendeckende Glasfaserausbau gelingt nur mit starken mittelständischen Unternehmen vor Ort – nicht mit immer mehr Auflagen und Markteingriffen vom grünen Tisch.“

Pressekontakt:
Ralf Berger
Vorsitzender des FRK – Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation
Telefon: 03574 460693
Email: presse@kabelverband-frk.de
Geschäftsstelle: FRK e. V., Pestalozzistraße 11, 01979 Lauchhammer

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